§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
„Verein der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen in der Region 10„
Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt. Er kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angehörigen und Freunden psychisch erkrankter Menschen in der Region 10 (Stadt Ingolstadt, Landkreis Eichstatt, Landkreis Neuburg/Schrobenhausen, Landkreis Pfaffenhofen). Er fördert Hilfe zur Selbsthilfe. Er vertritt die Interessen und Anliegen der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen auf kommunaler Ebene und ist damit auch Lobby für alle psychisch erkrankten Menschen. - Der Verein ist Mitgliedsverein im „Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.“ (ApK Bayern). Er erkennt dessen Satzung an, bejaht seinen Zweck und seine Ziele und unterstützt ihn bei seiner Arbeit.
- Der Verein leistet gegenseitige Hilfe und organisiert
- den Informations- und Erfahrungsaustausch von Angehörigen,
- Initiativen und Aktivitäten, die der Vereinsamung und Überforderung der Angehörigen entgegenwirken,
- Diskussionen mit Experten der verschiedensten Fachrichtungen,
- Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben,
- Veranstaltungen und Tagungen
Der Verein vermittelt seinen Mitgliedern fachliche Beratung über Hilfen und Rechte.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Er ist nicht Träger von eigenen, ambulanten oder stationären sozialpsychiatrischen Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen zu je 50% dem
- „Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.“ (ApK Bayern) und
- dem Verein INSEL e.V., Ingolstadt,
übertragen.
Die Vermögensempfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- öffentliche Zuwendungen
- Spenden
§ 5 Mittelverwendung und Vergütungen für Vereinstätigkeit
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) für Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gewähren.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte der Tätigkeiten und die Vertragsbeendigung.
- Die Mitglieder des Vorstands und aktiv tätige Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Auslagenersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefon-, Büro-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Die Zahlung einer angemessenen Auslagenentschädigung darf nicht über dem Höchstbetrag nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erfolgen.
- Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Für die Vertragsinhalte ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
§ 6 Organisatorisches
- Der Verein ist eine selbständige Gliederung vom „Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.“ (ApK Bayern), der seinerseits eine selbständige Gliederung des „Bundesverbandes der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.“ (BApK) ist.
- Der Verein vertritt seine Anliegen im Landesverband in Verbindung mit den anderen Mitgliedsvereinen auf der Grundlage der gemeinsamen Zielsetzung und Arbeitsweise des Gesamtverbandes.
- Angehörigengruppen in Ingolstadt und den Landkreisen Eichstatt, Neuburg Schrobenhausen, Pfaffenhofen sind selbständig arbeitende Abteilungen, die ihre Programme und Tätigkeiten selbst planen und durchführen. Dies aber nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel und der vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.
Diese Angehörigengruppen erhalten vom Verein die Anteile aus den Mitgliedsbeiträgen zugewiesen, die dem Verein seinerseits nach Abzug der Anteile des Landesverbands verbleiben.
Die Leiter der genannten Angehörigengruppen erstatten dem Vorstand Bericht über die Verwendung der Mittel.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können werden:
- Angehörige von psychisch erkrankten Menschen.
Sie gelten als ordentliche Mitglieder. - Natürliche und juristische Personen, die den Zweck und die Ziele des Vereins bejahen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Sie können an der Meinungsbildung beratend mitwirken.
Sie gelten als fördernde Mitglieder.
Das Mindestalter für Mitglieder beträgt 18 Jahre.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Angehörige von psychisch erkrankten Menschen.
- Die Mitgliedschaft wird ausschließlich in Form der gestuften Mehrfachmitgliedschaft begründet. Diese umfasst die Zugehörigkeit zum Verein und zum Landesverband.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ersatzansprüche bestehen nur für tatsächlich entstandene Auslagen gegen Beleg.
- Während der Dauer von entgeltlichen Arbeitsverhältnissen mit dem Verein ruht eine bestehende Mitgliedschaft im Verein.
- Weitere Familienangehörige ordentlicher Mitglieder können auf Antrag ohne weitere Beitragsverpflichtung ebenfalls Mitglieder werden. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Diese muss dem Vorstand bis spätestens 30. September des Jahres zugestellt sein.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind. Insbesondere ist sie zuständig für die
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer*innen,
- Entgegennahme der Jahresberichte (Vorstand,
Kassier*erin, Kassenprüfer*innen, - Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Festlegung des Zwecks und der Ziele des Vereins,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem festgesetzten Termin.
- Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung oder Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden. Die Satzung gilt hierbei entsprechend.
- Satzungsänderungsvorschläge sind in der Tagesordnung und im Wortlaut mitzuteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- es das Vereinsinteresse erfordert,
- der Vorstand dies für notwendig hält oder
- mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich unter der Angabe des Grundes verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, desgleichen jedes weitere beitragsfreie Mitglied gemäß § 7/5.
Ebenso haben die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Fördernde Mitglieder haben keine Stimme. - Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. es zählt nur das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zueinander.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. - Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende(r)
- 2.Vorsitzende(r)
- Kassierer(in)
- Schriftführer(in)
- bis vier weitere Mitglieder als Beisitzer, die im Vorstand
sonst nicht vertreten sind.
Die Besetzung mehrerer Ämter durch eine Person ist zulässig. Jedes Mitglied hat jedoch nur eine Stimme.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
- Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus oder ist es längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestellen.
- Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich, digital oder in einer Videokonferenz gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben. § 12 (6) gilt sinngemäß.
- Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder als Referenten für bestimmte Sachgebiete bestellen und in Gremien Dritter delegieren sowie Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben bilden, in denen auch fördernde Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder beratend mitwirken.
Die Referenten, Delegierten und Arbeitsgruppen handeln nach den Beschlüssen und Anweisungen des Vorstandes. - Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus redaktionellen oder formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der Vorstand hauptamtliches Büro- und Hilfspersonal einstellen bzw. beschäftigen.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen.
Beide Kassenprüfer führen zusammen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch.
Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
In der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführte Kassenprüfung.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die 1. Fassung der Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.07.1999 in Ingolstadt beschlossen.
Diese vorliegende Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung satzungsgemäß laut §11 (7 u. 8)
am 13.10.2022 in Ingolstadt beschlossen.
Die vorliegende Satzung tritt nach dem zustimmenden Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.